Voranmeldung |
Seit dem 20. Oktober 2007 sind Handwerker und Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, verpflichtet, die luxemburgischen Behörden über ihre Absicht zu informieren, eine Dienstleistung in Luxemburg zu erbringen.
Diese Mitteilung muss ein Beleg dafür beigefügt werden, dass der Erklärende für dieselbe Tätigkeit in seinem Herkunftsland ordnungsgemäß niedergelassen ist. Die EG-Bescheinigung, die von den Handels- und Handwerkskammern ausgestellt wird, wird als Beweis angenommen.
Sie muss an die nachstehende Adresse beim Wirtschaftsministerium gesandt werden
Direction générale PME et entrepreneuriat Tel. :00 352 247 847 15 |
Formulare : www.guichet.public.lu/entreprises/fr/formulaires/autorisation-etablissement/index.html
Dieser Information sind die nachstehenden Unterlagen beizufügen :EG-Bescheinigung;
• Zahlungsbeleg der Gebühren, nämlich:
• entweder eine Steuermarke von 24 €, die bei Administration de l'Enregistrement et des Domaines (AED - Eintragungsbehörde) erhältlich ist,
• oder der Beleg für die Überweisung eines Betrags von 24 € auf das Konto der AED,
• Ausweiskopie des oder der Geschäftsführer
Die Mitteilung ist 12 Monate gültig und kann in der Folge verlängert werden.
Beantragung einer Umsatzsteuernummer |
Da die Leistung auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet erbracht wird, ist das entsendende Unternehmen ggf. verpflichtet, die luxemburgische Umsatzsteuer abzuführen. Vergessen Sie also nicht, per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail eine Umsatzsteuernummer zu erfragen.
Der normale Umsatzsteuersatz in Luxemburg beträgt 17 %, der ermäßigt Steuersatz liegt bei 8 % und der stark ermäßigte Steuersatz für Sanierungsarbeiten von Gebäuden bei 3 %.
Die luxemburgisch Umsatzsteuer wird von der Administration de l’Enregistrement et des Domaines www.aed.public.lu
Administration de l'Enregistrement et des Domaines Bureau d'Imposition Luxembourg X B.P. 31, L-2010 Luxembourg Tel. : +352 44 90 56 09 |
Die Dienstleistungen müssen den gesetzlichen, vorschriftsmäßigen und behördlichen Bestimmungen und den in die Tarifverträge aufgenommenen allgemeingültigen Bestimmungen usw. oder den allgemeingültigen Vereinbarungen auf dem Gebiet des branchenübergreifenden sozialen Dialogs auf den nachstehenden Gebieten gerecht werden:
Bestimmte Unternehmen können von den luxemburgischen Bestimmungen, die für entsendete Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, teilweise befreit werden
Von der Einhaltung der Bestimmungen über das Mindestgehalt und den bezahlten Urlaub werden die Unternehmen befreit, die anfängliche Montage- oder erste Einrichtungsleistungen für ein Objekt erbringen, die für die Inbetriebnahme desselben zwingend erforderlich sind und von Facharbeiten des Unternehmens ausgeführt werden, die in den Liefervertrag dieses Objekts aufgenommen wurden, sofern die Dauer dieser Leistungen auf einen Bezugszeitraum von 12 Monaten maximal 8 Tage beträgt.
Beispiel: Lieferung einer Maschine, die einer Anlage bedarf.
Diese Ausnahmebestimmung gilt nicht für Unternehmen der Baubranche, die ihrerseits ab dem ersten Tag der Entsendung alle zwingenden luxemburgischen Bestimmungen einhalten müssen, die im Fall der Entsendung auf das Hoheitsgebiet des Großherzogtums zur Anwendung kommen.
Das entsendende Unternehmen ist ab dem Beginn der Leistungen auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet verpflichtet, die Gewerbeaufsicht (ITM) zu unterrichten, indem über die zu diesem Zweck vorgesehene elektronische Plattform https://edetach.itm.lu/edetach/ alle für die Erlangung des Arbeitsausweises – ID des entsendeten Arbeitnehmers – und die gesetzliche Kontrolle durch die ITM erforderlichen Elemente eingereicht werden:
Das entsendende Unternehmen ist verpflichtet, der ITM auf der elektronischen Plattform https://edetach.itm.lu/edetach/ ab dem Tag des Beginns der Entsendung die nachstehenden erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
Etwaige spätere Änderungen insbesondere des Orts und des Gegenstands der Arbeit sind ITM unbeschadet der Notwendigkeit eines neuen Dienstleistungsvertrags, der sich einem anderen Gegenstand widmet, auf demselben Weg mitzuteilen. Anzumerken ist ferner, dass die Unterlagen in die französische oder deutsche Sprache zu übersetzen sind, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen ausgefertigt wurden.
Mit Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsland und unter Berücksichtigung einer Entsendedauer < 183 Tage |
Wir der Arbeitnehmer für eine Dauer von weniger als 183 Tagen nach Luxemburg entsendet (gemäß der Berechnungsmethode, die mit der anzuwendenden Steuervereinbarung festgelegt wurde), wird er im Staat seines steuerlichen Wohnsitzes im Rahmen der Einkommen, die er für seine Berufstätigkeit in Luxemburg erzielte, besteuert.
Verfügt der Arbeitgeber jedoch über eine feste Niederlassung in Luxemburg, wird der entsendete Arbeitnehmer ab dem ersten Tag in Übereinstimmung mit den steuerlichen Regeln dieses Landes besteuert.
Mit Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsland und einer Entsendedauer in Luxemburg > 183 Tage |
Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall auf die Bezüge und Gehälter in Verbindung mit der auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit im Großherzogtum besteuerbar.
Gemäß den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts muss jedwede Person, die einer abhängigen Beschäftigung in Luxemburg nachgeht, Inhaber eine Lohnsteuerkarte sein die von der luxemburgischen Behörde ausgestellt wird.
Dem Arbeitgeber steht es frei, selbst die Quellenbesteuerung vorzunehmen oder dem Arbeitnehmer die Ergänzung einer Einkommenserklärung für Gebietsfremde zu überlassen:
In Luxemburg gibt es Abhängigkeit vom Familienstand drei Steuerklasse. Diese Klasse gibt Auskunft über den anzuwendenden Steuersatz.
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kinderlos
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Haushalt mit einem oder mehreren Kindern, der Anspruch auf eine Steuerermäßigung hat
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1) ledig |
1 |
1a |
2) Gemeinsam veranlagte Partner, wobei die einheimische und ausländischen Einkommen der Partner bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt werden, einzig aufgrund eines gemeinsamen Antrags nach dem Ende des Steuerjahres durch die Ergänzung einer Einkommenssteuererklärung Modell 100 (der gebietsfremde Partner muss die Gleichsetzungsbedingungen erfüllen) |
2 |
2 |
3) Witwe(r) |
1a |
1a |
4) Witwer mit Anspruch auf den Übergangszeitraum |
2 |
2 |
5) gemeinsam veranlagte Partner, wobei die einheimische und ausländischen Einkommen der Partner bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt werden (Die gebietsfremden Ehepartner müssen die Gleichsetzungsbedingungen erfüllen, um die Klasse 2 beanspruchen zu können) |
2 |
2 |
6) Eheleute, von denen einer gebietsansässig und der andere gebietsfremd ist |
1 |
1a |
7) Gemeinsam veranlagte Eheleute, von denen einer gebietsansässig und der andere gebietsfremd ist, wobei die einheimischen und ausländischen Einkommen der Partner bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt werden, einzig aufgrund eines gemeinsamen Antrags, es sei denn, die Lebens- und Interessengemeinschaft wurde abgebrochen, und unter der Bedingung, dass der gebietsansässige Ehepartner zumindest 90 % der Arbeitseinkommen des Haushalts in Luxemburg erzielt |
2 |
2 |
8) Gebietsfremde Eheleute werden ab dem Steuerjahr 2018 auf ihre eigenen und in Luxemburg erzielten Einkommen gesondert besteuert | 1 | 1 |
9) Gebietsfremde Eheleute für die Steuerjahre vor 2017, sofern mehr als 50 % des Arbeitseinkommens des Haushalts in Luxemburg erzielt wurde, es sei denn, die Lebens- und Interessengemeinschaft wurde abgebrochen | 2 | 2 |
10) Gütertrennung oder Trennung gemäß einer Befreiung der Gerichtsbehörde oder infolge der Scheidung |
1 |
1a |
11) Getrennte oder Geschiedene, die einen Übergangszeitraum beanspruchen können |
2 |
2 |
WICHTIGER HINWEIS : Mit dem Inkrafttreten der Steuerreform werden gebietsfremde Ehepaar von Amts wegen in der Klasse 1 besteuert. Sie können sich im Fall der Erklärung von weltweit erzielten Einkommen des Haushalts für eine Besteuerung mit einem bestimmten Steuersatz entscheiden (der der ehemaligen Steuerklasse 2 nahekommt).