Die vorschriftsmäßigen Aspekte in Belgien beziehen sich hauptsächlich auf eine Verpflichtung für die Unternehmen, die vorübergehende Leistungen in diesem Land erbringen.
Bescheinigung der „Capacités Entrepreneuriales“ (Unternehmerischen Fähigkeiten) |
In Belgien werden die Tätigkeiten zwei Kategorien zugewiesen: reglementierte und nicht reglementierte Tätigkeiten. Der nachstehende Link gibt Auskunft über die Gesamtheit der reglementierten Tätigkeiten :
https://business.belgium.be/fr/gerer_votre_entreprise/qualifications_professionnelles/folder_2
Für die reglementierten Berufe wird eine Bescheinigung „Capacités Entrepreneuriales“ gefordert.
Diese Bescheinigung wird ausgestellt, nachdem die beruflichen und Verwaltungskompetenzen aufgrund eines Berufszeugnisses oder einer ausreichenden Berufserfahrung nachgewiesen wurden.
Weitere Informationen können beim Centre d'Assistance (Auskunftsstelle) erfragt werden, das vom Wirtschaftsministerium eingerichtet wurde :
Centre d’assistance
SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie Direction générale Politique des P.M.E. - Service Professions intellectuelles et Législation North Gate- 4e étage Bd du Roi Albert II, 16 1000 Bruxelles Tél.: +32 (0)2 277 93 91 Email: BE_ASSIST@economie.fgov.be |
Für die nicht reglementierten Aktivitäten sind grundsätzlich keine Formalitäten erforderlich; jede im belgischen Handelsgesetzbuch erwähnte Aktivität erfordert jedoch zumindest Kenntnisse im Verwaltungsbereich.
Bestimmte Tätigkeiten machen im Übrigen Genehmigungen oder Lizenzen erforderlich (Bsp. Transportlizenz).
Die Bürger eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (Europäische Union + Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz sind verpflichtet, die unternehmerischen Fähigkeiten aufgrund einer EG-Bescheinigung nachzuweisen. Es handelt sich um eine Bescheinigung des Herkunftslandes über die Berufspraxis und ggf. die schulische Ausbildung des Antragstellers.
Einholung einer Umsatzsteuernummer |
Üben Sie eine Tätigkeit auf dem belgischen Hoheitsgebiet aus, werden Sie ggf. der in Belgien anzuwendenden Umsatzsteuer untergeordnet – die in ihre Rechnungen zu übernehmen ist, die Sie an Ihre Kundschaft senden.
Bitte wenden Sie sich in Bezug auf die Umsatzsteuer an die zuständige Behörde
Bureau Central de la TVA pour assujettis étrangers Tour des Finances Boulevard du Jardin Botanique, 50 1000 Bruxelles Internet : https://eservices.minfin.fgov.be/myminfin-web/ Tél. : +32 / 0257 257 57 |
In Belgien beträgt der normale Umsatzsteuersatz 21 %. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen werden jedoch günstigere Umsatzsteuersätze von 6 % und 12 % angewandt.
Informationen über die Umsatzsteuer finden Sie unter den nachstehenden Adressen des Service Public Fédéral des Finances (Föderativer Öffentlicher Dienst für Finanzen) :
Vor der Erbringung einer Leistung auf dem belgischen Hoheitsgebiet ist der ausländische Arbeitgeber verpflichtet, sich auf der Website www.limosa.be einzuschreiben und ein Konto zu eröffnen. Diese Plattform ermöglicht die Erfassung aller Arbeitnehmer, die in Belgien entsendet sind.
Für einen abhängig Beschäftigten oder einen Selbstständigen sind die nachstehenden Daten zu erfassen :
Zusätzliche Daten für einen abhängigen Arbeitnehmer |
Für einen abhängigen Arbeitnehmer werden die zusätzliche Angaben gefordert :
Für die Aktivitäten in der Baubranche (CP Nr. 124) ist der Arbeitgeber verpflichtet mitzuteilen, ob er seinen Arbeitnehmern eine Prämie zahlt, die mit „Timbres Fidélité" (Treueprämien) in Belgien vergleichbar ist.
Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer auf das belgische Territorium entsendet, ist für die hier erbrachten Arbeitsleistungen zur Einhaltung der Arbeits-, Gehalts- und Beschäftigungsbedingungen verpflichtet, die mit den belgischen Gesetzestexten, Vorschriften oder Tarifverträgen vorgesehen und deren Nichteinhaltung strafrechtlich geahndet werden kann.
Diese Regeln und ihre Grundsätze sind der Website des Föderativen Öffentlichen Emploi, Travail et Concertation Sociale (Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung) zu entnehmen.
Sie betreffen insbesondere :
Besteuerung der entsendeten Belegschaft mit steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsland bei einer Entsendedauer in Belgien > 183 Tagen |
ie Bezüge und Gehälter des Arbeitnehmers, die anlässlich seiner Entsendung im Rahmen der auf dem belgischen Territorium erbrachten Leistungen gezahlt werden, sind in diesem Fall in Belgien gemäß den auf diesem Gebiet geltenden steuerlichen Regeln besteuerbar.
Für die Nichtbewohner des Königreichs Belgien wird die Steuer aufgrund einer progressiven Steuertabelle berechnet, die von 25 bis 50 % des in Belgien besteuerbaren Nettoeinkommens beträgt und fünf Steuerklassen zugewiesen wird.
Einkommenssteuersatz 2017 (Steuererklärung 2018)
Steuerklasse |
|
Jahreseinkommen (2017) |
Steuersatz |
1 |
|
bis €11 070 |
25% |
2 |
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€11 070 – €12 720 |
30% |
3 |
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€12 720 – €21 190 |
40% |
4 |
|
€21 190 – €38 830 |
45% |
5 |
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mehr als €38 830 |
50% |
Die von Belgien unterzeichneten Steuervereinbarungen berücksichtigen einen progressiven Steuermechanismus. Die Steuer wird von den belgischen Steuerbehörden auf die Gesamtheit der Einkommen berechnet, aber nur für den Anteil der in Belgien besteuerbaren Einkommen fällig.
Steuererklärung |
In der Eigenschaft als Gebietsfremder hängt der Arbeitnehmer vom Finanzamt „Contrôle Non-Résident“ ab.
Die verbindliche Berechnung der Steuer durch die belgischen Steuerbehörden erfolgt auf der Grundlage der Steuererklärung für Gebietsfremde/natürliche Person (INR/PP – Formular Nr. 276.2). Der Gebietsfremde hat ferner die Möglichkeit, seine Erklärung online über die Plattform tax-on-web abzugeben, die von den belgischen Steuerbehörden eingerichtet wurde.
Die Erklärung muss binnen der auf dem Formular des zuständigen Finanzamts angegebenen Frist zurückgesandt werden, dessen Anschrift ebenfalls auf dem Formular vermerkt ist.
Mehr darüber können Sie auf der Website des Föderativen Öffentlichen Dienstes für Finanzen erfahren : https://finances.belgium.be/fr/particuliers/declaration_impot/declaration_non-residents#q4