In Belgien ist die Telearbeit durch das Arbeitsgesetz geregelt, welches eine Kategorie "Heimarbeiter" vorsieht. Des Weiteren wird der Manteltarfivertrag NR.85 bezüglich der Telearbeit vom 09. November 2005 angewendet, welcher durch den Manteltarfivertrag NR85a vom 27. Februar 2008 geändert und durch königlichen Erlass vom 19. März 2008 verpflichten geworden ist. Ein Gesetz vom 5. März 2017 über "machbare Arbeit" bereichert das belgien Telearbeitsgesetz um das Konzept der gelegentlich Telearbeit. Es gibt also 2 Formen der Telearbeit.
Gemäß letzerem ist die Telearbeit "eine Form der Arbeitsorganisation und/oder -realisierung, bei welcher Informationstechnologien im Rahmen des Arbeitsvertrags benutzt werden und eine Tätigkeit, die auch in den Räumen des Arbeitgebers hätte ausgeübt werden können, außerhalb dieser Räumlichkeiten "regelmäßig und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird" (klassische Telearbeit) und "nicht regelmäßig aber nur gelegentlich ausgeübt wird" (gelegentlich Telearbeit).
In Belgien muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber spätestens am Tag des Beginns der Telearbeit schriftlich abgeschlossen werden. Der Arbeitsvertrag oder die Vereinbarung muss unbedingt folgende Elemente beinhalten :
1° Für die regelmäßige Telearbeit :
Der Arbeitnehmer muss über seine Arbeitsbedingungen informiert werden :
• Die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten,
• Der Unternehmensbereich in dem er arbeitet,
• Die Identifizierung seines Vorgesetzten (und anderer Personen, denen er persönliche oder berufliche Fragen stellen kann).
Die Rechte von Telearbeitern in Belgien sind dieselben wie für die Arbeitnehmer die in den Räumlichkeiten des Unternehmens arbeiten in Bezug auf Ausbildung, Karrieremöglichkeiten und Bewertungspolitik.
Für die gelegentliche Telearbeit :
Diese Form der Telearbeit unterliegt dem Gesetz vom 5. März 2017 in den Artikeln 22 bis 28. Sie kann im Falle höherer Gewalt oder persönlichen Gründen vom Arbeitnehmer beantragt werden. Die persönlichen Gründen müssen den Arbeitnehmer davon abhlaten, seine Arbeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens zu verrichten, un die Tätigkeiten, die er ausübt, müssen mit gelegentlicher Telearbet vereinbar sein.
Der Arbeitnehmer muss den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist stellen und die Gründe angeben. Es ist ein Recht aber keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, der die Telearbeit verweigern kann. Er muss den Arbeitnehmer so bald wie möglich schriftlich über den Antrag informieren.
Die Telearbeit beruht auf einer gemeinsamer Vereinbarung, über :
Die gelegentliche Telearbeit kann, nach Beschluss des Arbeitgebers, in einem Tarifvertrag oder Arbeitsverordnung eingerahmt werden. In diesem Falle müssen unbedingt die folgenden Informationen in Betracht genommen werden :
Die Bedigungen und Modalitäten der Rückckehr an der Arbeitsplatz in der Räumlichkeiten des Arbeitgebers -gegebenenfalls- die Verständigungsfrist und/oder die Dauer der Telearbeit und ihre Erneuerungsmodalitäten müssen im Arbeitvetrag oder im Vertragszusatz vorgesehen sein. Mangels einer schriftlichen Vereinbarung hat der Arbeinehmer das Recht, wieder in die Räumlichkeiten des Arbeitsnehmers zurück zu kehren. Für gelegentliche Telearbeit: es endet, wenn höhere Gewalt verschwindet oder wenn die persönlichen Bedürfnisse des Arbeitnehmers ihm erlauben in die Räumlichkeiten des Unternehmens zurückzukehren.
Die Doppelbestzeuerungsabkommen zwischen den verschiedenen Staaten darunter die der Großregion, beruhen auf folgendem Prinzip : die Gehälter, Vergütungen und andere änhliche Entlohnungen sind einzig und allein in dem Staat zu versteuern, in dem die dem Einkommen zugrundeliegende Tätigkeit ausgeübt wird.
Dennoch haben die Steuerverwaltungen Vereinbarungen ausgehandelt, die manchmal eine Toleranzschwelle festlegen, unter der der Arbeitnehmer im Beschäftigungsstaat weiterhin besteuert werden kann.
Zum Beispiel : Luxemburg- Belgien : 24 Tage-Schwelle. Ein belgischer Grenzgänger, der in Luxemburg arbeitet, kann 24 Tage außerhalb der luxemburgischen Grenze arbeiten und in Luxemburg steuerpflichtig bleiben.
Zwischen Belgien und Frankreich gibt es eine Toleranz von einem Tag por Woche. Ein französischer Grenzgänger der in Frankreich wohnt und der in Frankreich maximal einen Tag pro Woche Telearbeit leistet, bleibt im Beschäftigungsland (Belgien) steuerpflichtig.