Voraussetzungen |
Die Steuererklärung kann pflichtig oder freiwillig sein.
Der nicht ansässige Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Steuererklärung in folgenden Fällen abzugeben:
und
Die Steuererklärung ist freiwillig, wenn:
der nicht in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige, der in Zusammenveranlagung ist, gebeten hat, als ansässige betrachtet zu werden (mindestens 90% des weltweiten Einkommens sollte in Luxemburg besteuert werden). Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall eine Steuererklärung abgeben.
Die Berichtigung der Steuer durch Steuererklärung ist nicht immer zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Sollte die Berichtigung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen sein, wird im Prinzip die Steuererklärung nicht in Anspruch genommen, da diese auf freiwilliger Basis erstellt wurde.
Schritte |
Sie können das Formular für die Erstellung einer Steuererklärung auf folgender Adresse nachfragen:
Administration des Contributions Directes
Bureau Luxembourg „Z“
21, rue Eugène Ruppert
L-2453 Luxembourg
Bâtiment Yris
Postfache :
B.P. 1706 L-1017 Luxembourg
Dieses Formular kann auf dieser Internet-Adresse heruntergeladen werden: Link
Werbungskosten |
Als Werbungskosten gelten Ausgaben, die unmittelbar zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben geltend machen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einkünften stehen.
Beispiele:
Der Pauschalbetrag ohne Fahrtkosten beträgt jährlich 540 € - 45 € pro Monat. Sollten die effektiven Kosten den Pauschalbetrag überschreiten, kann der Steuerpflichtige diese Kosten durch seine Steuererklärung abziehen.
Information: die Kosten im Rahmen der persönlichen Lebensstile (Bekleidung, Wohnung usw.) sind nicht absetzbar.
Steuerabzug für Sonderausgaben |
Die hauptsächlichen betreffenden Sonderausgaben sind die Versicherungsprämie sowie Schuldzinsen für Verbrauchskredite.
Pauschale Steuerfreibetrag: 480 € pro Jahr
Steuerfreibetrag für Kinder, die nicht zum Haushalt der Steuerpflichtigen gehören |
Bestimmungen
Dieser Steuerabzug ist dem Steuerpflichtigen gewährt, der die Kosten zur Erziehung, Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes übernimmt, das nicht zu ihrem Haushalt gehört.
Das Kind muss am 1. Januar des Steuerjahres jünger als 21 Jahre sein und der Steuerpflichtige soll im Wesentlichen für seine Unterhalt und Erziehung verantworten.
Betrag
Die Kosten können bis zum 480 € pro Steuerjahr abgezogen werden. Ab dem Geschäftsjahr 2017 wird die Abzug nicht gewährt, wenn sich die beiden Elternteile des Kindes ein gemeinsames Zuhause mit ihrem Kind teilen.
Beiträge und Versicherungsprämien |
Die folgenden Sonderausgaben können von der gesamten Einkünften von der Steuer abgezogen werden:
Die Prämie und Beiträge können bis zu 672 € von der Steuer abgezogen werden. Dieser Betrag doppelt sich für den Ehegatten in Zusammenveranlagung sowie für jedes Kind, das ein Recht zur Steuerminderung gewährt.
Außerberuflicher Freibetrag |
Dieser Steuerfreibetrag wird den Ehegatten sowie Lebenspartnern gewährt, die eine berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausüben.
Der außerberufliche Freibetrag beträgt 4.500 € pro Steuerjahr oder 450 € pro Monat.
Dieser Freibetrag ist automatisch durch Steuererklärung gewährt.