Die folgenden Informationen stammen vom 1. Dezember und werden aktualisiert, sobald uns neue vorliegen. An den aufgeführten Informationen können gegebenenfalls Änderungen vorgenommen werden.
Angesichts des Wiederanstiegs der Fallzahlen werden die aktuell geltenden Maßnahmen gegebenenfalls geändert.
Geltende Maßnahmen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die verschiedenen in Betrieben einzuhaltenden Maßnahmen online gestellt, zu denen unter anderem das Abstandhalten von 1,5 Metern zählt.
Für ganz Deutschland wurden Einschränkungen beschlossen, die vom 2. November bis einschließlich 30. November 2020 gelten:
Alle Informationen finden Sie auf der Website der Bundesregierung.
Einzelheiten zu den in Deutschland eingeführten einschränkenden Maßnahmen finden Sie in folgendem Artikel des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz:
Angesichts des Wiederanstiegs der Fallzahlen werden die aktuell geltenden Maßnahmen gegebenenfalls geändert.
Geltende Maßnahmen
Vom 30. Oktober 2020 um Mitternacht bis 1. Dezember 2020 geht Frankreich in den Lockdown. Für jedes Verlassen der Wohnung wird eine auf dieser Website verfügbare Bescheinigung benötigt. Diese wird am 30. Oktober online gestellt. Sobald die offiziellen Maßnahmen veröffentlicht wurden, werden wir Sie hierüber informieren.
2 dauerhaft gültige Bescheinigungen (für den Weg zu Arbeit und um seine Kinder zur Schule zu bringen). Die Sonderausgangsbescheinigung (attestation de déplacement dérogatoire) ihrerseits gilt nur punktuell und muss für jedes Verlassen der Wohnung erneuert werden.
Alle drei Bescheinigungen können über folgende Links heruntergeladen werden:
Seit dem 20. Juli 2020 ist das Tragen einer Mund-Nasen-Maske in öffentlichen geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Lokale Regelungen können eine Maskenpflicht für stark frequentierte öffentliche Bereiche im Freien vorsehen. Für Versammlungen im öffentlichen Raum gilt weiterhin eine Obergrenze von sechs Personen.
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen der Maske vorgeschrieben.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist zu folgenden Zwecken erlaubt:
Darüber hinaus gelten noch weitere Maßnahmen:
Die für die Beschäftigten geltenden Regelungen vom 13. November 2020 enthalten sämtliche bei der Arbeit geltenden Hygienevorschriften, darunter die Schutzmaßnehmen, die Abstandsregeln (1 Meter) und die Maskenpflicht. Seit dem 1. September 2020 ist das Tragen einer Mund-Nasen-Maske in Betrieben vorgeschrieben; ausgenommen sind Einzelbüros. In Gebieten mit erhöhtem Infektionsgeschehen soll nach Möglichkeit im Homeoffice gearbeitet werden.
Von den Beschäftigten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie eine schwere Form der Covid-19-Infektion entwickeln können, und den Beschäftigten, die mit einer solchen gefährdeten Person zusammenleben, kann eine Bescheinigung über die Arbeitsunterbrechung (certificat d’isolement) beantragt werden, wenn diesen Beschäftigten keine Arbeit im Homeoffice möglich ist.
Vom 30. Oktober bis 1. Dezember 2020 ist für den Weg zur Arbeit eine Ausgangsbescheinigung vorgeschrieben.
Coronavirus: Informationen zu Ihren Rechten beim Reisen und bei Online-Einkäufen vom Europäischen Verbraucherzentrum Frankreich (Centre Européen des Consommateurs France)
Deutschland hat die Région Grand Est mit Wirkung vom 17. Oktober 2020 um Mitternacht als Risikogebiet eingestuft. Die Informationen können sich ändern; bei den vorliegenden Informationen handelt es sich um die aktuelle Datenlage.
Ins Saarland
Im Saarland wurden für alle Einreisenden aus Risikogebieten Quarantänemaßnahmen eingeführt. Ausnahmen gelten für die Grenzgänger.
Von den Quarantänemaßnahmen ausgenommen sind Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar aus beruflichen oder medizinischen Gründen nach Deutschland einreisen müssen. Dasselbe gilt für Personen, die ein ärztliches Zeugnis vorlegen können. Dieses darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die betroffene Person muss dieses Zeugnis den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Das ärztliche Zeugnis muss ab der Einreise nach Deutschland für mindestens 14 Tage aufbewahrt werden. Schließlich gilt die Ausnahme auch für Personen, bei denen ein triftiger Grund für die Einreise nach Deutschland vorliegt.
Ausgenommen sind die Personen, die sich weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet aufhalten.
Diese Ausnahmen gelten nur für Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Darüber hinaus sind die Personen, die nach Deutschland einreisen bzw. zurückkehren, verpflichtet, die lokalen zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise nach Deutschland bei ihnen ein Krankheitssymptom auftritt.
Alle offiziellen Informationen zur Einreise ins Saarland finden Sie hier.
In Baden-Württemberg
In Rheinland-Pfalz wurden für alle Einreisenden aus Risikogebieten Quarantänemaßnahmen eingeführt. Ausnahmen gelten für die Grenzgänger.
Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind:
Diese Ausnahmen gelten nur, wenn die erwähnten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
Ankunft in Baden-Württemberg: Mehrere Regionen in Frankreich und anderen Staaten sind als Risikogebiete eingestuft, sodass bei einer Einreise aus einem solchen Gebiet eine Quarantäne verpflichtend ist. Alle Fragen und Antworten zur Regelung der Einreise in Baden-Württemberg finden Sie hier.
In Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz wurden für alle Einreisenden aus Risikogebieten Quarantänemaßnahmen eingeführt. Ausnahmen gelten für die Grenzgänger. So sind die Grenzgänger, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen in das Land einreisen müssen, von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dasselbe gilt für Personen, die ein ärztliches Zeugnis vorlegen können. Dieses muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sein und darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die betroffene Person muss dieses Zeugnis den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Das ärztliche Zeugnis muss ab der Einreise nach Deutschland für mindestens 14 Tage aufbewahrt werden.
Ferner gilt auch eine Ausnahme für jeden weiteren triftigen Reisegrund: Dazu gehören unter anderem der Umgang mit beiden Elternteilen, der Besuch eines Partners, der nicht dem gleichen Hausstand angehört, dringende medizinische Behandlungen etc.
Ausgenommen sind die Personen, die sich weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet aufhalten.
Alle nützlichen Informationen finden Sie hier.
Ihr Unternehmen schickt Sie in Kurzarbeit? Für Sie als Grenzgänger bleibt Ihr Tätigkeitsstaat zuständig! Sie erhalten dieselbe Entschädigung wie die in Frankreich wohnhaften Beschäftigten.
Ein Arbeitgeber, der aufgrund der Covid-19-Pandemie einen offenkundigen Rückgang seiner Geschäftstätigkeit zu verzeichnen hat, kann Kurzarbeit beantragen.
Die Beschäftigten erhalten das Kurzarbeitergeld in diesem Fall entsprechend den üblichen Regelungen für die Kurzarbeit, also in Höhe von 70 % des Bruttoentgelts.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Formalitäten im Zusammenhang mit der Kurzarbeit zu erledigen und das entsprechende Arbeitsentgelt an seine Beschäftigten zu zahlen.
Aktualisierung zum 1. Juni 2020: Für Unternehmen, die in Branchen tätig sind, in denen die Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen wird, übernimmt von der Kurzarbeitsentschädigung der Staat seit dem 1. Juni 85 %, während der Arbeitgeber die verbleibenden 15 % zahlen muss. Der Endbetrag, den die Beschäftigten erhalten, bleibt unverändert.
Aktualisierung ab dem 1. Oktober: Ab dem 1. Oktober erhalten Beschäftigte in Kurzarbeit 60 % ihres Bruttoentgelts (100 % im Falle des gesetzlichen Mindestlohns „SMIC“). Dem Unternehmen werden nur noch 60 % des Betrags erstattet, die es an seine Beschäftigten zahlt. Somit trägt der Arbeitgeber 40 % des an die Beschäftigten gezahlten Kurzarbeitergelds.
Wichtige Information für die Unternehmen ohne Betriebsstätte in Frankreich.
Unternehmen, die Personal in Frankreich einsetzen, ohne dort über eine Betriebsstätte zu verfügen, können das französische Instrument der Kurzarbeit nutzen, sofern sie die gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen erfüllen, die für die Meldung und für die Entrichtung der Sozialabgaben gelten. Somit können die Unternehmen, die dauerhaft Beschäftigte in Frankreich einsetzen, ohne dort über eine Betriebsstätte zu verfügen, und die Beiträge an die Sozialversicherung in Frankreich entrichten, das Instrument der Kurzarbeit nutzen.
Das Instrument der Langzeit‑Kurzarbeit (activité partielle longue durée – ALPD)
Langzeit‑Kurzarbeit kann, bezogen auf einen Zeitraum von 36 aufeinanderfolgenden Monaten, für eine Dauer von maximal 24 Monaten eingeführt werden. Während der gesamten Dauer der Vereinbarung darf die Verkürzung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers maximal 40 % der gesetzlichen Arbeitszeit betragen.
Die Einführung von Langzeit-Kurzarbeit erfordert eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern, die im Betrieb, im Unternehmen oder auf der Ebene der Unternehmensgruppe oder der Branche abzuschließen ist. Ein in Langzeit-Kurzarbeit befindlicher Arbeitnehmer erhält eine stundenweise Entschädigung von seinem Arbeitgeber, die 70 % des Anteils seiner Bruttovergütung entspricht, der als Berechnungsgrundlage für sein Urlaubsentgelt dient. Die Entschädigung ist auf das 4,5-fache des gesetzlichen Mindestlohns (SMIC) beschränkt. Wie bei einer normalen Kurzarbeitsmaßnahme auch, wird der Arbeitsvertrag für die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht zur Verfügung steht, ausgesetzt.
In Frankreich gibt es das sogenannte „droit de retrait“, das es einem Beschäftigten, der aus nachvollziehbarem Grund eine gravierende und unmittelbare Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit sieht, erlaubt, die Arbeit einzustellen. Bei dieser Form des Zurückbehaltungs- bzw. Arbeitsverweigerungsrechts geht es direkt um das Leben und die Gesundheit des Beschäftigten.
Nach Ansicht des französischen Arbeitsministeriums stellt sich die Situation im Zusammenhang mit diesem Recht im aktuellen Kontext der Covid-19-Pandemie wie folgt dar: Wenn der Arbeitgeber die im Arbeitsgesetzbuch und von den nationalen Empfehlungen (https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus) vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, die dem Zweck dienen, den Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Belegschaft zu gewährleisten, und wenn er seine Belegschaft informiert und vorbereitet hat (insbesondere im Rahmen der Organe der Personalvertretung), dann könne das individuelle Recht auf Rückzug von der Arbeit grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden.
Bei einer berechtigten Wahrnehmung des „droit de retrait“ gilt, dass keine Sanktionen ergriffen werden und keine Kürzungen des Arbeitsentgelts erfolgen dürfen. Der Arbeitgeber darf einen Beschäftigten, der von seinem „droit de retrait“ Gebrauch gemacht hat, in einer Arbeitssituation, in der eine gravierende und unmittelbare Gefahr fortbesteht, nicht auffordern, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Wenn das „droit de retrait“ jedoch offenkundig missbräuchlich in Anspruch genommen wird, kann eine Kürzung des Arbeitsentgelts aufgrund der Nichterfüllung des Arbeitsvertrags vorgenommen werden. Die unbegründete Wahrnehmung des „droit de retrait“ bedeutet zwar nicht, dass eine schwere Verfehlung vorliegt, sie kann jedoch trotzdem einen tatsächlichen und ernsthaften Grund für eine Entlassung darstellen. Gegebenenfalls erfolgt die Anwendung dieser Regelungen unter Aufsicht eines Gerichts.
Telearbeit kann dann eingesetzt werden, wenn die Anpassung des Arbeitsplatzes notwendig ist, um die Kontinuität der Unternehmenstätigkeit zu ermöglichen und den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.
In Artikel L. 1222-11 des französischen Arbeitsgesetzbuchs wird die Gefahr von Epidemien als mögliche Rechtfertigung für den Rückgriff auf Telearbeit ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers genannt.
Für die Einführung der Telearbeit in diesem Rahmen sind keine besonderen Formalitäten zu erfüllen.
Bitte beachten Sie: Das Arbeiten im Homeoffice kann steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.
Im EU-Recht gilt eine einfache Regel: Personen, die in mehreren Ländern der Europäischen Union arbeiten, können nur in einem einzigen Land in die Sozialversicherung einzahlen.
So kann eine Person, die in einem Nachbarland erwerbstätig ist und in ihrem Wohnsitzland im Homeoffice arbeitet, nur in einem Land sozialversicherungspflichtig sein.
In diesem Fall besteht die Sozialversicherungspflicht für den Grenzgänger somit weiterhin im Tätigkeitsstaat, wenn die Arbeit im Homeoffice in seinem Wohnsitzland nicht 25 % seiner Gesamtarbeitszeit bzw. seines Arbeitsentgelts übersteigt.
Bemessungsgrundlage für diese Schwelle ist ein Kalenderjahr.
Wird diese Schwelle überschritten (d. h. wenn der Anteil der Arbeit im Wohnsitzland an der Arbeitszeit/am Arbeitsentgelt 25 % oder höher ist), wird der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig und muss auf sein gesamtes Einkommen Beiträge leisten.
Ein Problem im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie: Was geschieht, wenn diese Schwelle überschritten wird?
Besondere Umstände des Homeoffice während der Covid-19-Pandemie
Die für die französische Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde, die „Direction de la sécurité sociale“ (DSS), bewertet die aktuelle Situation als einen Fall höherer Gewalt. Das unter außergewöhnlichen Umständen eingeführte Arbeiten im Homeoffice dürfte somit nicht dazu führen, dass der betroffene Arbeitnehmer einem anderen Sozialversicherungssystem als bislang unterliegt.
Demnach ist für den Fall, dass die Schwelle von 25 % aufgrund der Covid-19-Pandemie ausnahmsweise überschritten wird, vorgesehen, dass der Grenzgänger weiterhin in seinem Tätigkeitsstaat sozialversicherungspflichtig bleibt (und nicht in die Sozialversicherung in seinem Wohnsitzland wechseln muss).
Diese Fragen wurden den in den anderen europäischen Ländern für die Sozialversicherung zuständigen Stellen vorgelegt. Eine Bestätigung der Möglichkeit einer solchen Abweichung von der Regel in der EU steht noch aus.
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich ist eine Grenzgängerregelung enthalten, die den Status des Grenzgängers definiert. Die Homeoffice-Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob Sie diesen Status haben oder nicht.
Sie haben den Grenzgängerstatus (Besteuerung im Wohnsitzland)
Wenn Sie von Ihrer im Grenzgebiet des Wohnsitzlandes liegenden Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, ändert sich nichts an ihrem Grenzgängerstatus. Diese Tage werden für die Zwecke der 45-Tage-Regelung nicht angerechnet.
-> Sie sind weiterhin nur in Deutschland steuerpflichtig.
Wenn Sie außerhalb des Grenzgebiets Ihres Wohnsitzlandes im Homeoffice sind und nicht im französischen Grenzgebiet arbeiten, zählen bei der Berechnung der 45 Tage alle Homeoffice-Tage mit. Sie müssen die für das Verlassen des Grenzgebiets geltende Höchstgrenze von 45 Tagen einhalten, da Sie ansonsten Ihren Status als Grenzgänger verlieren könnten.
Sie haben keinen Grenzgängerstatus (Besteuerung im Tätigkeitsstaat: Frankreich)
Diese Ausnahmeregelungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 bestehen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland legt für unselbständige Arbeit das Prinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat fest. Somit sind Sie für die in Frankreich verbrachten Arbeitstage in Frankreich steuerpflichtig. Es gilt keine Homeoffice-Schwelle, die es ermöglichen würde, nur in Frankreich steuerpflichtig zu bleiben. Wenn Sie also in Ihrer Wohnung in Deutschland im Homeoffice arbeiten und keinen Grenzgängerstatus haben, sind Sie steuerpflichtig:
-> Frankreich und Deutschland haben allerdings eine Vereinbarung getroffen, die es ermöglicht, für alle aufgrund von Covid-19 im Homeoffice verbrachten Arbeitstage die Besteuerung im gewöhnlichen Tätigkeitsstaat (Frankreich) beizubehalten. Zu dieser Vereinbarung gab es eine Pressemitteilung.
Es gilt die Regelung, dass Ihnen bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Kostenübernahme ermöglicht.
Dementsprechend wird es im Zusammenhang mit dem Coronavirus mit einer in Belgien oder einem anderen Land ausgestellten ärztlichen Bescheinigung möglich sein, in Frankreich die rechtliche Regelung zur krankheitsbedingten Abwesenheit in Anspruch zu nehmen.
Gemäß dem Erlass (décret) Nr. 2020-73 vom 31. Januar 2020 haben Beschäftigte Anspruch auf eine Krankschreibung ohne Karenzzeit, einhergehend mit der Zahlung des Krankengelds aus der Sozialversicherung.
In Frankreich ist es möglich, sich eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunterbrechung, ein sogenanntes „certificat d’isolement“, ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber gemäß den auch für Krankschreibungen geltenden Regelungen vorgelegt werden. Über diesen Link finden Sie alle Situationen, in denen es in Frankreich eine Arbeitsunterbrechung geben kann. Der Arbeitsvertrag wird während dieser Zeit ausgesetzt. Dem Beschäftigten steht die gleiche Entschädigung zu wie im Falle einer Krankschreibung, ohne Anwendung der Karenzzeit.
Zu allererst muss der Arbeitgeber informiert werden. Dieser klärt dann zusammen mit dem Beschäftigten alle Möglichkeiten für die Organisation des Homeoffice.
Wenn keine Lösung für eine Telearbeit gefunden werden kann, hat das Elternteil die Möglichkeit, für die Dauer der häuslichen Isolation eine Arbeitsunterbrechung zu beantragen.
In Frankreich ist es möglich, sich eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunterbrechung, ein sogenanntes „certificat d’isolement“, ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber gemäß den auch für Krankschreibungen geltenden Regelungen vorgelegt werden. Über diesen Link finden Sie alle Situationen, für die in Frankreich eine Arbeitsunterbrechung geregelt ist. Der Arbeitsvertrag wird während dieser Zeit ausgesetzt. Dem Beschäftigten steht die gleiche Entschädigung zu wie im Falle einer Krankschreibung, ohne Anwendung der Karenzzeit.