Die folgenden Informationen stammen vom 1. Dezember und werden aktualisiert, sobald uns neue vorliegen. An den aufgeführten Informationen können gegebenenfalls Änderungen vorgenommen werden.
Angesichts des Wiederanstiegs der Fallzahlen werden die aktuell geltenden Maßnahmen gegebenenfalls geändert.
Geltende Maßnahmen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die verschiedenen in Betrieben einzuhaltenden Maßnahmen online gestellt, zu denen unter anderem das Abstandhalten von 1,5 Metern zählt.
Für ganz Deutschland wurden Einschränkungen beschlossen, die vom 2. November bis einschließlich 30. November 2020 gelten:
Alle Informationen finden Sie auf der Website der Bundesregierung.
Einzelheiten zu den in Deutschland eingeführten einschränkenden Maßnahmen finden Sie in folgendem Artikel des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz:
Angesichts des Wiederanstiegs der Fallzahlen werden die aktuell geltenden Maßnahmen gegebenenfalls geändert.
Geltende Maßnahmen
Vom 30. Oktober 2020 um Mitternacht bis 1. Dezember 2020 geht Frankreich in den Lockdown. Für jedes Verlassen der Wohnung wird eine auf dieser Website verfügbare Bescheinigung benötigt. Diese wird am 30. Oktober online gestellt. Sobald die offiziellen Maßnahmen veröffentlicht wurden, werden wir Sie hierüber informieren.
2 dauerhaft gültige Bescheinigungen (für den Weg zu Arbeit und um seine Kinder zur Schule zu bringen). Die Sonderausgangsbescheinigung (attestation de déplacement dérogatoire) ihrerseits gilt nur punktuell und muss für jedes Verlassen der Wohnung erneuert werden.
Alle drei Bescheinigungen können über folgende Links heruntergeladen werden:
Seit dem 20. Juli 2020 ist das Tragen einer Mund-Nasen-Maske in öffentlichen geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Lokale Regelungen können eine Maskenpflicht für stark frequentierte öffentliche Bereiche im Freien vorsehen. Für Versammlungen im öffentlichen Raum gilt weiterhin eine Obergrenze von sechs Personen.
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen der Maske vorgeschrieben.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist zu folgenden Zwecken erlaubt:
Darüber hinaus gelten noch weitere Maßnahmen:
Die für die Beschäftigten geltenden Regelungen vom 13. November 2020 enthalten sämtliche bei der Arbeit geltenden Hygienevorschriften, darunter die Schutzmaßnehmen, die Abstandsregeln (1 Meter) und die Maskenpflicht. Seit dem 1. September 2020 ist das Tragen einer Mund-Nasen-Maske in Betrieben vorgeschrieben; ausgenommen sind Einzelbüros. In Gebieten mit erhöhtem Infektionsgeschehen soll nach Möglichkeit im Homeoffice gearbeitet werden.
Von den Beschäftigten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie eine schwere Form der Covid-19-Infektion entwickeln können, und den Beschäftigten, die mit einer solchen gefährdeten Person zusammenleben, kann eine Bescheinigung über die Arbeitsunterbrechung (certificat d’isolement) beantragt werden, wenn diesen Beschäftigten keine Arbeit im Homeoffice möglich ist.
Vom 30. Oktober bis 1. Dezember 2020 ist für den Weg zur Arbeit eine Ausgangsbescheinigung vorgeschrieben.
Coronavirus: Informationen zu Ihren Rechten beim Reisen und bei Online-Einkäufen vom Europäischen Verbraucherzentrum Frankreich (Centre Européen des Consommateurs France)
Im EU-Recht gilt eine einfache Regel: Personen, die in mehreren Ländern der Europäischen Union arbeiten, können nur in einem einzigen Land in die Sozialversicherung einzahlen.
So kann eine Person, die in einem Nachbarland erwerbstätig ist und in ihrem Wohnsitzland im Homeoffice arbeitet, nur in einem Land sozialversicherungspflichtig sein.
In diesem Fall besteht die Sozialversicherungspflicht für den Grenzgänger somit weiterhin im Tätigkeitsstaat, wenn die Arbeit im Homeoffice in seinem Wohnsitzland nicht 25 % seiner Gesamtarbeitszeit bzw. seines Arbeitsentgelts übersteigt.
Bemessungsgrundlage für diese Schwelle ist ein Kalenderjahr.
Wird diese Schwelle überschritten (d. h. wenn der Anteil der Arbeit im Wohnsitzland an der Arbeitszeit/am Arbeitsentgelt 25 % oder höher ist), wird der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig und muss auf sein gesamtes Einkommen Beiträge leisten.
Ein Problem im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie: Was geschieht, wenn diese Schwelle überschritten wird?
Besondere Umstände des Homeoffice während der Covid-19-Pandemie
Die für die französische Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde, die „Direction de la sécurité sociale“ (DSS), bewertet die aktuelle Situation als einen Fall höherer Gewalt. Das unter außergewöhnlichen Umständen eingeführte Arbeiten im Homeoffice dürfte somit nicht dazu führen, dass der betroffene Arbeitnehmer einem anderen Sozialversicherungssystem als bislang unterliegt.
Demnach ist für den Fall, dass die Schwelle von 25 % aufgrund der Covid-19-Pandemie ausnahmsweise überschritten wird, vorgesehen, dass der Grenzgänger weiterhin in seinem Tätigkeitsstaat sozialversicherungspflichtig bleibt (und nicht in die Sozialversicherung in seinem Wohnsitzland wechseln muss).
Diese Fragen wurden den in den anderen europäischen Ländern für die Sozialversicherung zuständigen Stellen vorgelegt. Eine Bestätigung der Möglichkeit einer solchen Abweichung von der Regel in der EU steht noch aus.
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich ist eine Grenzgängerregelung enthalten, die den Status des Grenzgängers definiert. Die Homeoffice-Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob Sie diesen Status haben oder nicht.
Sie haben den Grenzgängerstatus (Besteuerung im Wohnsitzland)
Wenn Sie von Ihrer im Grenzgebiet des Wohnsitzlandes liegenden Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, ändert sich nichts an ihrem Grenzgängerstatus. Diese Tage werden für die Zwecke der 45-Tage-Regelung nicht angerechnet.
-> Sie sind weiterhin nur in Deutschland steuerpflichtig.
Wenn Sie außerhalb des Grenzgebiets Ihres Wohnsitzlandes im Homeoffice sind und nicht im französischen Grenzgebiet arbeiten, zählen bei der Berechnung der 45 Tage alle Homeoffice-Tage mit. Sie müssen die für das Verlassen des Grenzgebiets geltende Höchstgrenze von 45 Tagen einhalten, da Sie ansonsten Ihren Status als Grenzgänger verlieren könnten.
Sie haben keinen Grenzgängerstatus (Besteuerung im Tätigkeitsstaat: Frankreich)
Diese Ausnahmeregelungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 bestehen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland legt für unselbständige Arbeit das Prinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat fest. Somit sind Sie für die in Frankreich verbrachten Arbeitstage in Frankreich steuerpflichtig. Es gilt keine Homeoffice-Schwelle, die es ermöglichen würde, nur in Frankreich steuerpflichtig zu bleiben. Wenn Sie also in Ihrer Wohnung in Deutschland im Homeoffice arbeiten und keinen Grenzgängerstatus haben, sind Sie steuerpflichtig:
-> Frankreich und Deutschland haben allerdings eine Vereinbarung getroffen, die es ermöglicht, für alle aufgrund von Covid-19 im Homeoffice verbrachten Arbeitstage die Besteuerung im gewöhnlichen Tätigkeitsstaat (Frankreich) beizubehalten. Zu dieser Vereinbarung gab es eine Pressemitteilung.
Es gilt die Regelung, dass Ihnen bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Kostenübernahme ermöglicht.
Dementsprechend wird es im Zusammenhang mit dem Coronavirus mit einer in Belgien oder einem anderen Land ausgestellten ärztlichen Bescheinigung möglich sein, in Frankreich die rechtliche Regelung zur krankheitsbedingten Abwesenheit in Anspruch zu nehmen.
Gemäß dem Erlass (décret) Nr. 2020-73 vom 31. Januar 2020 haben Beschäftigte Anspruch auf eine Krankschreibung ohne Karenzzeit, einhergehend mit der Zahlung des Krankengelds aus der Sozialversicherung.
In Frankreich ist es möglich, sich eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunterbrechung, ein sogenanntes „certificat d’isolement“, ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber gemäß den auch für Krankschreibungen geltenden Regelungen vorgelegt werden. Über diesen Link finden Sie alle Situationen, in denen es in Frankreich eine Arbeitsunterbrechung geben kann. Der Arbeitsvertrag wird während dieser Zeit ausgesetzt. Dem Beschäftigten steht die gleiche Entschädigung zu wie im Falle einer Krankschreibung, ohne Anwendung der Karenzzeit.
Zu allererst muss der Arbeitgeber informiert werden. Dieser klärt dann zusammen mit dem Beschäftigten alle Möglichkeiten für die Organisation des Homeoffice.
Wenn keine Lösung für eine Telearbeit gefunden werden kann, hat das Elternteil die Möglichkeit, für die Dauer der häuslichen Isolation eine Arbeitsunterbrechung zu beantragen.
In Frankreich ist es möglich, sich eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunterbrechung, ein sogenanntes „certificat d’isolement“, ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber gemäß den auch für Krankschreibungen geltenden Regelungen vorgelegt werden. Über diesen Link finden Sie alle Situationen, für die in Frankreich eine Arbeitsunterbrechung geregelt ist. Der Arbeitsvertrag wird während dieser Zeit ausgesetzt. Dem Beschäftigten steht die gleiche Entschädigung zu wie im Falle einer Krankschreibung, ohne Anwendung der Karenzzeit.